Klagerecht gegen den Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes
Klagerecht gegen den Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes
Wird der Abriss eines denkmalgeschützten Hauses von den zuständigen Behörden genehmigt, kann hiergegen ausschließlich der Eigentümer des Gebäudes klagen. Andere Personen können hiergegen nicht vorgehen, da der Denkmalschutz der Allgemeinheit dient und nicht einzelnen Personen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 17.08.2020 (Aktenzeichen 2 L 136/19).
In dem Verfahren ging es um ein denkmalgeschütztes Gebäude. Dem Eigentümer der Immobilie wurde der Abriss genehmigt. Ein ortsansässiger Architekt hatte zuvor versucht das Grundstück zu erwerben um so den Abriss zu verhindern. Da ihm dies nicht gelang, versuchte er das Gebäude zu erhalten, indem er gegen die Abrissgenehmigung klagte.
Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg wurde die Klage jedoch abgewiesen. Nach Meinung des Gerichts war sie unzulässig, weil der Architekt nicht befugt sei, die entsprechende Klage zu erheben. Er habe in diesem Fall keine Rechtsposition, die eine Klage zulasse. Im Denkmalschutzrecht gäbe es keine Vorschrift, die grundsätzlich jedem Bürger ein eigenes, einklagbares Recht zur Abwendung eines Abrisses von denkmalgeschützten Gebäuden gewähre. Der Denkmalschutz stehe im Interesse der Allgemeinheit und könne deshalb von einzelnen Personen nicht wahrgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung in diesem Fall nicht zugelassen. Deshalb beantragte der Architekt beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung.
Doch auch dort hatte der Architekt keinen Erfolg. Der Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Das Gericht hatte keine ernsthaften Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg im vorliegenden Fall richtig entschieden habe. Das Gericht räumte in seiner Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ein Anfechtungsrecht gegen denkmalrechtliche Entscheidungen einräume. Dieses Recht beziehe sich aber ausschließlich auf einen Eigentümer. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass auch andere Personen das Recht hätten, gegen denkmalrechtliche Entscheidungen zu klagen.
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