Kleine Fenster – weniger Miete
Kleine Fenster – weniger Miete
Wenn durch Umbaumaßnahmen die Fenster einer Wohnung verkleinert werden, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin.
Geklagt hatte ein Mieter, der einer Modernisierungsmaßnahme am Haus, in dem sich seine Wohnung befand, zugestimmt hatte. Nach Abschluss der Arbeiten hatte er zunächst eine Mieterhöhung akzeptiert, die mit der Modernisierungsmaßnahme begründet wurde. Dann jedoch zahlte er nur noch unter Vorbehalt. Aufgrund der Modernisierung waren in seiner Wohnung kleinere Fenster eingebaut worden. Der Mieter machte deshalb verschlechterte Lichtverhältnisse geltend und verlangte die bereits bezahlten Erhöhungsbeträge zurück.
Zu Recht, wie das Landgericht Berlin feststellte. Eine Mietminderung sei immer dann gerechtfertigt, wenn die Mietsache in ihrem Wohnwert negativ beeinflusst würde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Richter hielten deshalb eine Mietminderung von 3 % pro Fenster für gerechtfertigt. Da insgesamt acht Fenster betroffen waren, stellten Sie einen Mietminderungssatz von 24 % fest.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.11.13 – Aktenzeichen 67 S 502/11