Kleinreparaturklausel bei Gewerbemietvertrag
Kleinreparaturklausel bei Gewerbemietvertrag
Im Unterschied zu einem Mietvertrag über Wohnraum kann im Gewerbemietvertrag eine Kleinreparaturklausel auch ohne einer festgelegten Obergrenze für einzelne Reparaturen gültig sein. Dies stellte das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 27.07.2017 klar (Aktenzeichen 6 S 373/16).
In dem umstrittenen Mietvertrag war über Kleinreparaturen vereinbart worden:
„Der Pächter trägt die Kosten für Kleinreparaturen an Installationen für Elektrik, Wasser und Gas, der Heizungsanlage, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, jedoch in einem Jahr nicht mehr als eine Monatspacht (ohne Betriebskostenvorauszahlungen).“
Die festgelegte Gesamtobergrenze für die jährlich anfallenden Kleinreparaturen war nach Meinung der Richter nicht zu beanstanden. Eine Obergrenze für die Kosten einzelner Reparaturen sei lediglich beim Abschluss von Wohnraummietverträgen notwendig.