26. Juli 2011 von Hartmut Fischer
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Kohleöfen: Keine regelmäßige Kontrolle

Kohleöfen: Keine regelmäßige Kontrolle

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26. Juli 2011 / Hartmut Fischer

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Kohleöfen und deren Anschlüsse ohne einen besonderen Grund regelmäßig zu kontrollieren. Sollten beispielsweise durch Rußaustritt Schäden an der Wohnung des Mieters entstehen, haftet der Vermieter hierzu nicht. Dies geht aus einer Revisions-Zurückweisung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, die jetzt veröffentlicht wurde (Beschluss vom 01.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 310/10).

In dem Rechtsstreit hatte ein Mieter seinen Vermieter verklagt, weil sich der Wandanschluss eines Kohle-Ofens gelockert hatte. Dadurch wurde Ruß freigesetzt, der sich in der Wohnung verteilte. Der Mieter verlangte nun vom Vermieter Schadenersatz, unterlag aber auch in den Vorinstanzen.

Die Revision wurde – nachdem der BGH deutlich gemacht hatte, dass er sie zurückweisen wolle – vom Mieter zurückgezogen. Die Richter begründeten Ihre geplante Abweisung unter anderem damit, dass „der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltung- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten ist, ordnungsgemäß installierte Öfen in der Wohnung des Mieters ohne besonderen Anlass einer regelmäßigen Kontrolle, etwa im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Wandanschlüsse, zu unterziehen.“ Der BGH wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass hier wie bei Elektroinstallationen in der Wohnung des Mieters zu verfahren sei. Es reiche aus wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt würden.

Nur unter besonderen Umständen könne im Einzelfall eine regelmäßige Kontrolle angesagt sein. Da es im vorliegenden Fall solche Auffälligkeiten – nach Recherchen der Vorinstanzen – nicht gegeben habe, bestünde für den Vermieter kein Anspruch auf Schadenersatz.

 Foto: (c) Heike Berse / www.pixelio.de

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