Komplettaustausch bei Dielenschäden
Komplettaustausch bei Dielenschäden
Wenn sich bei einem Dielenboden nach dem Einbau Schäden zeigen, kann der Auftraggeber unter bestimmten Umständen einen kompletten Austausch des Bodens verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom April diesen Jahres.
In dem Verfahren hatte der Kläger einen Dielenboden verlegen lassen. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich verschiedene Schäden an dem Boden (Wölbungen, Risse und Ablösungen). Der Kläger verlangte daraufhin einen kompletten Austausch des Bodens. Der Beklagte war hierzu nicht bereit. Er tauschte lediglich drei Dielen aus.
Es kam zu einer sogenannten Vorschussklage, die vor dem Landgericht Osnabrück verhandelt wurde. Hier erhielt der Kläger Recht. Die Richter hielten es durchaus für möglich, dass noch weitere Schäden auftreten würden. Hinzu kam, dass beim Austausch einzelner Dielenbretter Farbabweichungen aufgetreten waren. hielt es nicht für ausgeschlossen, dass sich noch weitere Risse bilden. Zudem hielt es durch den Austausch entstehende Farbabweichungen für nachgewiesen.
Das Gericht berief sich ein seinem Urteil auf ein vorliegendes Gutachten. Da keine spezielle Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde, kam für die Richter § 633 BGB zum Zuge. Von einer Sachmängelfreiheit des Werks kann danach ausgegangen werden, „1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“
Die eventuell mögliche fortschreitende Rissbildung sowie die Farbabweichungen bei vergleichbaren Werken waren nach Ansicht der Richter nicht für üblich. Sie gingen deshalb von Mängeln aus, die den Dielenboden komplett betreffen. Der Beklagte wurde deshalb zum Schadenersatz verurteilt.
Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.04.2012 – Aktenzeichen 4 O 533/10