Korrekte Größenangabe der Eigentumswohnung
Korrekte Größenangabe der Eigentumswohnung
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Verkäufer verpflichtet, zutreffende Angaben über die Größe der Wohnung zu machen. Falsche Angaben können dem Rücksichtnahmegebot widersprechen. Dies kann auch Schadenersatzansprüche des Käufers auslösen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 20.12.2018 (Aktenzeichen 14 U 44/18). Dies gilt auch für einen Verkäufer, der nicht Eigentümer der Wohnung ist.
In dem Verfahren ging es um eine Eigentumswohnung, die der Eigentümer durch seinen Sohn verkaufen ließ. Dieser bot das Objekt auch im Internet an. Er gab die Wohnungsgröße zunächst mit 89 m² an, korrigierte den Eintrag dann aber auf „ca. 89 Quadratmeter“ ab. Die Wohnung war aber lediglich 78,2 m² groß. Sie wurde für 250.000 € verkauft. Erst beim Notartermin wurde dem Käufer klar, dass der Sohn nicht der Eigentümer der Wohnung war. Nachdem der Käufer feststellte, dass die Wohnung erheblich kleiner war, als angegeben, klagte er gegen den Sohn wegen der falschen Größenangaben.
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Kläger Recht. Die falschen Angaben begründeten einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot, da der Beklagte die Ungewissheit seiner Angaben nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hatte. Hier käme erschwerend hinzu, dass sich der Beklagte als Verkäufer der Wohnung präsentiert habe, obwohl die Wohnung seinem Vater gehörte. Die Käufer hätten erst beim Notartermin feststellen können, dass nicht der Sohn sondern der Vater die Eigentumswohnung verkaufe. Deshalb mussten die Käufer davon ausgehen, dass der Sohn richtige Angaben bezüglich der Größe der Wohnung mache.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Ausgleich für einen sogenannten Vertrauensschaden zu. Der Kaufpreis sei auf der Basis der in der Onlineanzeige genannten Größe der Wohnung zu reduzieren. Dabei legte das Gericht die folgende Berechnung zugrunde:
Von der angegebenen Größe der Wohnung (89 m²) sei eine Toleranz von 5 % abzuziehen, so dass zunächst von 84,55 m² auszugehen sei. Hiervon werde die tatsächliche Wohnungsgröße (78,2 m²) abzuziehen, so dass eine Differenz von 6,35 m² verbleibt. Dieses Ergebnis sei dann mit dem Quadratmeterpreis zu multiplizieren.