Kosten für den Winterdienst
Kosten für den Winterdienst
Die Kosten, die dem Vermieter durch die Räum- und Streupflicht entstehen, kann er auf zwei Arten wieder hereinholen. Grundsätzlich gilt, dass er die Lohnkosten bei Fremdräumung auf die Mieter umlegen kann. Die Kosten für Streumaterial, Schneeschieber usw. kann er hingegen in der Steuererklärung geltend machen.
Um die Sachkosten beim Finanzamt geltend machen zu können, müssen diese in der Anlage V geltend gemacht werden. Die Lohnkosten können hier auch angegeben werden, wenn durch einen Leerstand diese Kosten nicht komplett auf die Mieter abgewälzt werden können.
Wohnt der Vermieter selbst im Haus, muss er auch einen Teil der eventuell entstandenen Lohnkosten tragen. Diese kann er als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in seiner Steuererklärung angeben. (Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis 20.000 € können geltend gemacht werden. 20 % von den haushaltsnahen Dienstleistungen werden dann von der Steuerschuld abgezogen – also maximal 4.000 €).
Foto: (c) Rike / pixelio.de