12. September 2019 von Hartmut Fischer
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Küchenkauf: Werk- oder Kaufvertrag?

Küchenkauf: Werk- oder Kaufvertrag?

12. September 2019 / Hartmut Fischer

Kommt es zu Streitigkeiten über Mängel an einer vom Verkäufer gelieferten und montierten Küche, ist es wichtig, ob beim Kauf der Küche ein Werk- oder ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Dass diese Grenzziehung nicht ganz einfach ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 19.07.2018 (Aktenzeichen VII ZR 19/18).

n dem Verfahren ging es um eine Küche, die vom Wohnungsinhaber einschließlich der Lieferung sowie der Montage bestellt wurde. Nach dem Aufbau der Küche zeigten sich jedoch Mängel. Der Käufer beanstandete dies und verklagte schließlich den Verkäufer an Schadenersatz in Höhe von rund 4.300 Euro.

Der Käufer konnte sich zunächst weder vor dem zuständigen Amtsgericht noch vor dem Landgericht durchsetzen. Das Landgericht Gera vertrat in seiner Urteilsbegründung die Ansicht, dass bei Kauf der Küche ein sogenannter Werkvertrag geschlossen worden sei. Im Falle eines Werkvertrages ist jedoch ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer das Werk (hier Küche nach Aufbau) abgenommen habe, was hier der Fall sei.

Im Revisionsverfahren vor dem BGH konnte sich der Käufer der Küche jedoch zumindest dahingehend durchsetzen, dass das Verfahren zur Neubeurteilung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Der BGH sah es nicht als eindeutig an, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Werkvertrag oder Kaufvertrag handele.

Die Richter des BGHs hielten beide Alternativen für denkbar. Es komme hier darauf an, auf welchen Leistungen der Schwerpunkt zu setzen sei. Stehe der Kauf einer Ware und die Übertragung des Eigentums an der Ware im Vordergrund, müsse man von einem Kaufvertrag ausgehen, da hier die Lieferung und Montage der Küche eine untergeordnete Rolle spiele. Hier müsse man eher von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach § 434 Abs. 2 BGB ausgehen.


§ 434 BGB (Auszug) Sachmangel: … (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. …


Stünden jedoch Montage- und Bauleistungen im Vordergrund (z. B. Einbau- und Einpassung der Küche), müsse man von einem Werkvertrag ausgehen. Da das Landgericht diese Prüfung nicht vorgenommen hatte, wurde das Verfahren dorthin zurück überwiesen.

 

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