23. September 2024 von Hartmut Fischer
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Kühlschrank defekt – wer muss zahlen?

Kühlschrank defekt – wer muss zahlen?

© Andrii Synenkyi / Vecteezy

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23. September 2024 / Hartmut Fischer

Kommt es zum Schaden an dem Mietobjekt, muss man dem Vermieter eine angemessene Zeitspanne einräumen, um diesen zu beseitigen. Kommt er seinen Verpflichtungen aber nicht nach und lehnt eine Mängelbeseitigung ab, kann der Mieter einen defekten Kühlschrank auch vor der Ablehnung des Vermieters bestellen, wenn die Einbauküche mitvermietet wurde. Bis zum Einbau des Kühlschranks hat der Vermieter aber noch Zeit, den Schaden selbst zu beseitigen. Dies entschied das Amtsgericht Neubrandenburg in einem Urteil vom 13.09.2023 (Aktenzeichen 103 C 292/23).

Kühlschrank in mitgemieteter einbauküche defekt

Zu dem Urteil kam es, weil ein Mieter seinen Vermieter verklagte. In seiner Mietwohnung war der Kühlschrank in der mitvermieteten Einbauküche defekt. Hierüber unterrichtete der Mieter seinen Vermieter umgehend. Nach einer Besichtigung des Schadens durch den Hausmeister bestellte der Mieter im Internet einen neuen Kühlschrank. Einige Tage später teilte der Vermieter jedoch mit, dass er für den Schaden nicht aufkommen werde. Das vom Mieter bereits bestellte Gerät wurde geliefert, sodass die Mietparteien über die Kostenerstattung stritten. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Neubrandenburg.

Amtsgericht: Vermieter muss kühlschrank bezahlen

Das Gericht stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite des Mieters. Der Vermieter muss die Kosten des Kühlschranks tragen, da er sich mit seinen Verpflichtungen im Verzug befand (§ 536 BGB). In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Einbauküche mitvermietet wurde. Darum sei der Vermieter für eine intakte Küche verantwortlich. Hierzu gehöre auch ein funktionsfähiger Kühlschrank.

Entscheidend: Lieferung und nicht bestellung

Da der Vermieter die Mangelbeseitigung abgelehnt habe, sei er mit der Schadensbegrenzung in Verzug geraten. Dabei spielt es für das Gericht keine Rolle, wann der Mieter den Kühlschrank bestellte, sondern wann dieser eingebaut wurde. Dem Vermieter blieb zwischen der Schadensmeldung des Mieters und dem Einbau des neuen Kühlschranks genügend Zeit, selbst für einen Ersatz zu sorgen. Der Anspruch des Mieters auf Erstattung der Kosten entstand deshalb erst zum Zeitpunkt, zu dem der Kühlschrank in die Küche eingebaut wurde.


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