21. Juli 2017 von Hartmut Fischer
Teilen

Kündigung wegen verweigerter Mängelbesichtigung

Kündigung wegen verweigerter Mängelbesichtigung

21. Juli 2017 / Hartmut Fischer

Macht ein Mieter Mängel an der Wohnung geltend und verweigert trotz Abmahnung die Besichtigung dieser Mängel, riskiert er die fristlose Kündigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Berlin Pankow vom 08.12.2016 (Aktenzeichen 3 C 190/16).

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter machte gegenüber dem Vermieter diverse Mängel an der Mietsache geltend. Der Vermieter wollte nun die Mängel von seinem Verwalter besichtigen lassen. Es gelang aber nicht, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, da der Mieter verlangte, dass ein Fachhandwerker die Mängel begutachten sollte. Auch nach mehreren Abmahnungen war der Mieter nicht bereit, einem Termin zuzustimmen. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter erkannte die Kündigung nicht an. Daraufhin klagte der Vermieter auf Herausgabe und Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Berlin-Pankow gab dem Vermieter Recht. Die Wohnung sei gemäß § 546 Abs 1 BGB zu räumen („Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben“). Die fristlose Kündigung werde durch § 543 Abs. 1 BGB begründet.

§ 543 Abs. 1 BGB: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Mieter habe trotz der begründeten Abmahnungen mit seiner Verweigerung eines Besichtigungstermins eine schwerwiegende, schuldhafte Vertragsverletzung begangen und diese fortgesetzt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses könne dem Vermieter deshalb nicht zugemutet werden. Der Vermieter müsse befürchten, dass der Mieter auch weiterhin gegen die Vereinbarungen des Mietverhältnisses verstoßen würde. Dadurch würden dem Vermieter schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Der Vermieter habe das Recht, die Mängel durch seinen Verwalter begutachten zu lassen. Er könne entscheiden, wie er die Mängel beseitigen. Eine Begutachtung vor der Einschaltung von Handwerkern sei auch deshalb anzuerkennen, da Handwerker dazu neigten, besonders kostspielige Lösungen zu favorisieren. 

Foto: (c) Martin Schemm / Pixelio.de

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.