Kündigungsschutz wegen Corona-Pandemie
Kündigungsschutz wegen Corona-Pandemie
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber einen dreimonatigen Kündigungsstopp für Mieter verhängt, die ihre Miete aufgrund der COVID-19-Situation nicht zahlen können. Mancher Mieter sieht darin einen Freibrief, um sich vor der Mietzahlung zu drücken. Doch das ist ein Irrtum, der dem Mieter teuer zu stehen kommen kann.
Voraussetzungen für den Kündigungsschutz
Mieter, die aufgrund der Pandemie Ihre Miete in den Monaten April bis Juni nur teilweise oder gar nicht zahlen können, kann nicht wegen Zahlungsverzug gekündigt werden. Dieser Zeitraum kann jedoch von der Bundesregierung zunächst um weitere drei Monate (also bis einschließlich September) verlängert werden. Danach ist eine weitere Verlängerung möglich, der allerdings dann der Bundestag zustimmen muss.
Das Verbot der Kündigung gilt nur für Fälle,
deren Rückstände in den Monaten April bis Juni entstanden sind (wenn keine Verlängerung erfolgt) und
bei denen der Zahlungsrückstand nachweislich durch die Auswirkungen der Pandemie entstanden sind.
Dass der Zahlungsrückstand auf die Folgen der Pandemie zurückzuführen ist, hat der Mieter zu beweisen. Beweismittel können beispielsweise Bestätigungen des Arbeitgebers oder des Job-Centers über geringere Einkünfte sein. Auch eine eidesstattliche Erklärung des Mieters wäre möglich.
Der Mieter muss zahlen – nur nicht jetzt
Dem Mieter wird durch die Neuregelung die Möglichkeit eingeräumt, die Miete bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen. Der Vermieter ist aber berechtigt, für die Rückstände Zinsen zu verlangen, die derzeit rund 4 % betragen. Bestehen bereits Zahlungsrückstände und ergeben sich nach der „Zahlpause“ weitere Rückstände kann wieder entsprechend der „normalen“ gesetzlichen Regelung gekündigt werden, wenn sich aus diesen Rückständen die Summe zweier Monatskaltmieten ergeben.
Kein Schutz bei anderen Kündigungsgründen
Die Aussetzung der Miete ist streng auf den Zeitraum und den Grund begrenzt. Das bedeutet, dass eine Kündigung aus anderen Gründen weiterhin möglich ist (vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung usw.).
Wie man sich als Vermieter verhalten sollte
Unterrichtet Sie der Mieter, dass er die Miete nur teilweise oder gar nicht zahlen kann, sollten Sie das Gespräch mit ihm suchen. Vereinbaren Sie wenn möglich, Ratenzahlungen, die auch schon in der Zahlpause beginnen können. Das ist auch im Sinne des Mieters. Wartet er bis zum letzten Termin mit der Nachzahlung werden die nicht gezahlten Mieten auf einen Schlag fällig. Kann er dann nicht zahlen, kommt er automatisch in Verzug. Außerdem können Sie dem Mieter anbieten, dass Sie auf die Erhebung von Zinsen verzichten.
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