Bausparvertrag kann doch gekündigt werden
Bausparvertrag kann doch gekündigt werden
Bisher galt nach der aktuellen Rechtsprechung, dass die Bausparkassen Verträge nicht kündigen können, wenn sie zuteilungsreif sind, aber nicht abgerufen werden und weiterhin die vereinbarten Zinsen gezahlt werden müssen. Hiervon ist das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt abgewichen.
In drei Verfahren (Aktenzeichen 31 U 234/15, 271/15 und 378/15) entschieden die Richter am 22.06.2016, dass die Kündigung doch möglich sei. In den Streitfällen waren die Bausparverträge von der Kasse einseitig gekündigt worden. Die Sparer hatten nach Zuteilungsreife die Darlehen nach zehn Jahren nicht in Anspruch genommen. Für die bestehenden Verträge musste die Bausparkasse die vereinbarten Zinsen (2,5 und 3,0 %) zahlen. Darum kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Die Kasse könne sich auf § 489 BGB berufen. In früheren Verfahren entschied das OLG Stuttgart in zwei ähnlich gelagerten Fällen, dass kein Kündigungsrecht für die Bausparkasse bestehe. (Urteile vom 30.03.2016 – Aktenzeichen 9 U 171/15 – und 04.05.2016 – Aktenzeichen 9 U 230/15).