2. August 2024 von Hartmut Fischer
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Laden des Elektroautos mit Allgemeinstrom

Laden des Elektroautos mit Allgemeinstrom

© Mykhailo Polenok / Vecteezy

2. August 2024 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter zum Laden seines Elektroautos Strom aus der Allgemeinstreckdose genutzt kann der Vermieter ihm nicht fristlos kündigen, wenn der Mieter bereit ist, den Schaden wiedergutzumachen. Eine Kündigung des Mieters als „Strafmaßnahme“ sei ausgeschlossen, da für hierfür nur die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Leverkusen in einem Urteil vom 17.05.2024 (Aktenzeichen 22 C 157/23).

Kündigung wegen Stromdiebstahl

In dem Verfahren ging es um eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB  und gleichzeitig fristgerechte Kündigung. Der Vermieter warf dem Mieter vor, er habe mindestens zehnmal sein Hybrid-Auto über eine Steckdose für Allgemeinstrom geladen. Andere Mieter hatten ihn hierüber informiert. Durch die Nutzung des Allgemeinstroms waren Kosten entstanden, die nun auf alle Mieter umgelegt wurden.

Mieter bereit, den Schaden wieder gutzumachen

Nach Eingang der Kündigung am 12.09.2023 räumte der Mieter das Aufladen über den Allgemeinstrom ein, entschuldigte sich dafür und bot in einem Vergleichsverfahren an, pauschal 600,00 Euro zu zahlen, um die Betriebskosten für die Mitmieter zu senken und den Hausfrieden wieder herzustellen. Die gütliche Einigung scheiterte jedoch am Vermieter. Nach dem 12.09.2023 lud der Mieter sein Fahrzeug nicht mehr über den Allgemeinstrom auf.

Vergleich gescheitert – erneute Kündigung

Es erfolgte eine erneue Kündigung am 16.11.2023, in der dieselben Kündigungsgründe wie am 12.09.2023 angeführt wurden. Da der Mieter nicht ausziehen wollte, kam es zur Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen.,

Im Verfahren vertrat der Vermieter die Ansicht, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses den anderen Mietern nicht zu zumuten ist. Der Stromdiebstahl sei so dreist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses weder ihm noch den anderen Mietern zugemutet werden könne. Dazu berief er sich auf die an ihn gerichteten Beschwerde-Emails der anderen Mieter. Das Verhalte des Mieter stelle eine so erhebliche Vertragsverletzung dar, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle.

Amtsgericht: Kein Kündigungsgrund

Doch der Vermieter konnte sich vor dem Amtsgericht Leverkusen nicht durchsetzen. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung. Alle ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Denn der durch die Beklagten verursachte Schaden liegt unter 50,00 Euro, die Beklagten sind wiedergutmachungsbereit und es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Hausfrieden ist wieder hergestellt. Ein Festhalten an der Räumungskündigung kann nur noch mit Unversöhnlichkeit begründet werden. Das ist jedoch kein Kündigungsgrund.


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