Ladestation für E-Fahrzeuge
Ladestation für E-Fahrzeuge
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Grtundsätzliches REcht lässt viele fragen offen
Nach § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Zustimmung zur Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge. Doch damit sind eine ganze Reihe von Detailfragen natürlich nicht geklärt. So sagt der Gesetzgeber im gleichen Paragrafen, dass die Zustimmung unter Umständen doch versagt werden kann, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.“ Wann dieser Zustand erreicht wird, hat der Gesetzgeber offengelassen, so dass dies von Fall zu Fall – im Zweifelsfall gerichtlich – entschieden werden muss.
Verteinbarungen treffen
Die Erlaubnis muss also in den allermeisten Fällen erteilt werden. Hierzu sollte aber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In dieser Vereinbarung sollten die folgenden Fragen abschließend geklärt werden:
Bleibt die E-Ladestation des Mieters in seinem Eigentum oder geht sie – eventuell nach einer vereinbarten Zeit – in das Eigentum des Vermieters über?
Wer trägt die Kosten, die neben dem Einbau an de Bausubstanz entstehen (Beispiel: Durch den Einbau entstehen Risse im Putz)?
Zahlt der Vermieter bei Auszug des Mieters eine Ausgleichsleistung?
Wird der Vermieter bei Auszug dazu verpflichtet, die E-Ladestation wieder zu entfernen?
Wer trägt etwaige Zusatzkosten, die beispielsweise durch baurechtlich notwendige Änderungen entstehen oder zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erfolgen müssen?
Wer zahlt durch die Anbringung entstehenden Mehrkosten bei der Gebäudeversicherung?
Wer haftet, wenn es zu Fehlfunktionen (Kurzschluss, Brand usw.) kommt?
Das gilt für Eigentumswohnungen
Der Besitzer einer Eigentumswohnung hat gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer E-Ladestation. (§ 20 Abs 2 Nr. 2 WEG). Er muss jedoch die entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung abwarten. Auf keinen Fall darf er auf eigene Faust eine Ladestation errichten.
Die hierzu notwendigen Arbeiten werden von der Gemeinschaft beziehungsweise dem Verwalter in Auftrag gegeben. Die Kosten trägt der jeweilige Wohnungseigentümer, der ein alleiniges Nutzungsrecht an der Ladestation besitzt.
Es ist sinnvoll, wenn die Eigentümerversammlung einen Beschluss fasst, in dem die Rahmenbedingungen festgelegt werden. Dabei kann man sich auch an dem oben aufgeführten Fragenkatalog orientieren.
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