Lärm unzumutbar? Fristlose Kündigung möglich
Lärm unzumutbar? Fristlose Kündigung möglich
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Mieter, die sich so laut verhalten, dass Nachbarn über Gebühr belästigt werden, kann fristlos gekündigt werden. Für die Feststellung der Lärmbelästigung reichen die Lärmprotokolle des vom Lärm gestörten Nachbarn aus. Die Entscheidung begründet sich auf die subjektive Störung des Nachbarn. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Essen in einem Urteil vom 15.03.2023 (Aktenzeichen 138 C 93/22).
fristlose Kündigung ausgesprochen
In dem Verfahren ging es um eine fristlose Kündigung eines Mieters, der wegen seines lauten Verhaltens (laute Musik, lautes Gepolter Türenknallen, lautes Geschrei, Gegröle und Gelächter auf dem Balkon und Wohnzimmer bei offener Außentür). Zu diesen Störungen war es zu unterschiedlichen Zeiten gekommen. Das störende Verhalten wurde auch durch diverse Lärmprotokolle eines Nachbarn des Mieters belegt.
mieter zieht nicht aus
Der Mieter weigerte sich jedoch, die Wohnung nach fristloser, ersatzweise fristgerechter Kündigung zu räumen. Auch auf eine erneut ausgesprochene Kündigung reagierte er nicht. Darum klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
amtsgericht bestätigt fristlose kündigung
Das zuständige Amtsgericht hielt die fristlose Kündigung für rechtens und verwies auf die §§ 543 Abs. 1 und 569 Abs. 2. Es verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und sie anb den Vermieter herauszugeben. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass man auch ohne Schallpegelmessung gegen Nachbarschaftslärm – verursacht beispielsweise durch zu laute Musik, Streitigkeiten, Partylärm und Ähnlichem – vorgehen könne.
schallpegelmessung geht von mittelwerten aus
Bei einer Schallpegelmessung werde zudem von einem gebildeten Mittelwert ausgegangen, bei dem z. B. lautes Türknallen zeitlich verteilt und damit gemildert würde.
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