Lärmschutz im Altbau
Lärmschutz im Altbau
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil seine Meinung bestätigt, dass der Lärmschutz einer Wohnung den Ansprüchen gerecht werden muss, die bei Errichtung des Hauses galten. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Estrich erneuert beziehungsweise bearbeitet wird.
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der bereits vor rund 30 Jahren eine Wohnung in einem Gebäude anmietete, das im Zweiten Weltkrieg beschädigt und Anfang der 50er Jahre wieder aufgebaut wurde.
2003 ließ der Hauseigentümer das Dachgeschoss so umgestalten, dass zwei neue Wohnungen entstanden. Hierfür wurde der Estrich in einem Bereich von etwas über 20 Quadratmetern entfernt und erneuert. In zwei anderen Bereichen von insgesamt 155 Quadratmetern wurde der Estrich nur abgeschliffen und verspachtelt.
Unter anderem bemängelte der Mieter daraufhin 2007, dass die Schallisolierung zwischen seiner und der Dachgeschosswohnung unzureichend sei. Er zahlte die Miete deshalb zu 20 % nur unter dem Vorbehalt, eine Mietminderung vorzunehmen. Seiner Meinung nach entsprach die Schallisolierung nicht dem Standard des Jahres 2003 und wäre nicht einmal auf dem Stand der Technik von 1952.
Mit seiner Klage wollte der Mieter erreichen, dass ihm für die Zeit vom September 2007 bis April 2009 20 % der gezahlten Bruttomiete zurückgezahlt würde. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Landgericht gaben ihm recht.
Im Revisionsverfahren entschied der Bundesgerichtshof jedoch anders. Die Richter vertraten – wie auch in anderen Verfahren – die Ansicht, dass der Mieter lediglich Anspruch auf einen Schallschutz habe, der der bei Errichtung des Hauses gültigen DIN-Norm entspräche. Dass der Estrich im vorliegenden Fall teilweise erneuert und zum größten Teil abgeschliffen und verspachtelt wurde, ändere hieran nichts.
Da nach Ansicht der Richter der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung den Anforderungen während des Hausbaus entsprachen, sahen sie hierin keinen Mangel.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 287/12