Laubrente für Eichenblätter im Pool?
Laubrente für Eichenblätter im Pool?
© Roman Budnyi / Vecteezy
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, muss er herüber fliegendes Laub und Eicheln dulden. Er kann keine Laubrente wegen eines erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in seinem Urteil vom 16.08.2024 eine monatliche Ausgleichsleistung abgewiesen (Aktenzeichen 19 U 67/23).
Eichen an der Grenze zum Nachbarn
Bei dem Verfahren handelte es sich um einen klassischen Nachbarschaftsstreit. Auf einem der beiden Grundstücke befanden sich rund 90 Jahre alte Eichen. Sie standen zwischen 1,70 und 2,70 Meter von der Grenze entfernt. Die Grenzabstände nach § 38 NachbG (Hessisches Nachbarrechtsgesetz) wurden damit nicht eingehalten.
Laubrente wegen Blättern im Pool
Der Kläger hatte das Nachbargrundstück 2016 gekauft. Wegen der auf sein Gelände fallenden Eicheln und Blätter forderte er von seinem Nachbarn eine monatliche Laubrente von knapp 280,00 €. Die Höhe begründete er mit den Kosten für die Reinigung eines auf dem Grundstück befindlichen Pools.
Landgericht: Laubrente ja – Höhe noch nicht bestimmt
Das Landgericht Wiesbaden gab dem Kläger insofern recht, als er einen Anspruch auf die Laubrente habe, wollte aber über die Höhe erst nach einer Beweisaufnahme entscheiden. Gegen dieses Urteil legte der Eicheneigentümer Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein.
Oberlandesgericht: Keine Laubrente
Dort unterlag der Kläger. Das Oberlandesgericht entschied, dass er keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch habe. Dieser bestehe nur, wenn von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen. Diese Einwirkungen müssten außerdem das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Keine wesentliche Beeinträchtigung – kein Rentenanspruch
Laub- und Fruchtabwurf auf ein Nachbargrundstück sei aber nach überzeugenden sachverständigen Ausführungen keine wesentliche Beeinträchtigung. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.
Blätter und Eicheln im Pool sind zumutbar
Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Der Kläger habe jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“, entschied das OLG.
OLG zeigt Grenzen des Zumutbaren auf
Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im Freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p.a.), Laub (1,2 m³ p.a.) und Totholz (12 Hände p.a.) im üblichen Rahmen, unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.
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