Lebensgefährte der Tochter
Lebensgefährte der Tochter
Begründet ein Vermieter den Eigenbedarf mit dem Wunsch der Tochter, mit ihrem Lebensgefährten zusammen zu ziehen, muss er lediglich die Tochter namentlich benennen, nicht aber den Lebensgefährten. Da ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
In dem Verfahren ging es um eine Kündigung einer knapp 160 Quadratmeter großen Wohnung. Der Vermieter machte Eigenbedarf geltend. Er begründete dies mit einem größeren Platzbedarf seiner Tochter, die mit ihren Lebensgefährten zusammenziehen wollte. Die Tochter lebte in einer rund halb so großen Wohnung im gleichen Haus. Der Mieter weigerte sich, die Wohnung zu räumen, da der Lebensgefährte der Tochter im Kündigungsschreiben nicht namentliche genannt wurde. Daraufhin klagte der Vermieter und erhielt vor dem Amtsgericht Recht. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung jedoch vom Landgericht gekippt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch im Revisionsverfahren wieder für den Vermieter. Die Richter hielten eine namentliche Nennung des Lebensgefährten nicht für notwendig. Die Verpflichtung eine Kündigung zu begründen (§ 573 Abs. 3 BGB) solle dazu beitragen, dass der Mieter die Kündigungsgründe eindeutig erkennen und gegenüber anderen Gründen abgrenzen könne. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2014 – Aktenzeichen: VIII ZR 284/13