6. Mai 2015 von Hartmut Fischer
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Lebensversicherung und Darlehensvertrag

Lebensversicherung und Darlehensvertrag

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6. Mai 2015 / Hartmut Fischer

Wird ein Darlehensvertrag gekündigt, kann damit nicht eine als Sicherheit abgeschlossene Lebensversicherung rückabgewickelt werden, wenn die Versicherungszahlungen nicht aus dem Darlehen finanziert wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof.

In dem erfahren ging es um einen Kreditvertrag und eine Lebensversicherung, die zeitgleich abgeschlossen wurden. Der Darlehensvertrag und die Versicherung wurden jedoch widerrufen. Da beides vom Vertragspartner nicht akzeptiert wurde, ging die Angelegenheit vor Gericht. Das zuständige Landgericht (LG) gab der Klage insoweit statt, dass der Darlehensvertrag zulässig widerrufen worden sei. Eine Rückabwicklung der Lebensversicherung konnte der Kläger jedoch auch vor dem Oberlandesgericht nicht durchsetzen.

Auch der Bundesgerichtshof lehnte die Rückabwicklung der Lebensversicherung ab. Die Richter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass ein Darlehensvertrag, auf den zunächst nur Zinsen gezahlt werden, und eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn die Versicherungsprämie nicht

§ 358 BGB verlange, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste Voraussetzung: Das Darlehen dient nicht der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Hier kommt nach Meinung der Richter auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht kommt.

durch eine Einmalzahlung zu entrichten ist, die durch das Darlehen finanziert wird.

Rechtliches

§ 358 BGB: Verbundene Verträge

… (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. …

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. …

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 – Aktenzeichen XI ZR 406/13 

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