24. Juni 2024 von Hartmut Fischer
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Legionellen-Befall in der Nachbarschaft – kein Grund zur Mietminderung

Legionellen-Befall in der Nachbarschaft – kein Grund zur Mietminderung

© MD Saiful Islam Khan / Vecteezy

24. Juni 2024 / Hartmut Fischer

Wird bei Untersuchungen festgestellt, dass in der Nachbarwohnung eines Mietshauses eine Legionellen-Konzentration von mehr als 100 aber weniger als 1.000 KBE /100 ml erreicht wird, berechtigt das den Mieter einer nicht untersuchten Nachbarwohnung zur Mietminderung. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Langen in einem Urteil vom 27.03.2024 – (Aktenzeichen 55 C 72/23).

Legionellen in Nachbarwohnung festgestellt

In dem Verfahren ging es um eine Mietminderung von 25 %. Diese hatten Mieter einer Wohnung vorgenommen. Im November 2022 wurde in zwei Wohnungen des Mietshauses im Rahmen einer Prüfung Legionellen-Konzentrationen festgestellt. Die Messergebnisse ergaben eine Konzentration von mehr als 100 KBE auf 100 ml. Die Werte lagen aber unter 1.000 KBE. Folgeuntersuchungen in 2022 und 2023 ließen keine Veränderungen erkennen.


Info:  Bei Legionellen-Messungen wird die Anzahl von Kolonie bildenden Einheiten der Legionellen (KBE) pro 100 ml ermittelt. Dabei gelten folgende Einschätzungen:

KBE / 100 ml Maßnahmen
Bis 100 ml Werte im Toleranzbereich – keine Maßnahmen erforderlich
> 100 – 1.000 ml Sanierung innerhalb eines Jahres – Entwicklung weiterhin untersuchen
> 1.000 – 10.000 ml Hohe Belastung – kurzfristige Sanierung noch möglich
> 10.000 ml Einschränkung oder Verbot der Wassernutzung, umgehende Sanierung

Keine Legionellen-Prüfung beim kürzenden Mieter

Die Wohnung der Mieter, die daraufhin die Miete kürzten, waren allerdings von der Legionellen-Untersuchung nicht betroffen. Dass sie dennoch die Miete um 25 % herabsetzten, wollte der Vermieter nicht akzeptieren. Darum kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Langen.

Amtsgericht: Kein Recht zur Mietkürzung

Das Gericht entschied, dass die Mieter kein Recht zur Mietkürzung hatten. Zunächst stellte das Gericht fest, dass kein Mietmangel vorliege, der eine Kürzung rechtfertige. Nicht seine Wohnung sondern die des Nachbarn sei von Legionerllen betroffen.

Außerdem sah das Gericht keine gesundheitlichen Gefährdung durch den festgestellten Legionellen-Befall. Diese Gefahr sah das Gericht erst, wenn der Grenzwert von 1.000 KBE / 100 ml überschritten werde. Erst dann seien unverzügliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.


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