6. Mai 2015 von Hartmut Fischer
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Legionellen und Erkrankung des Mieters

Legionellen und Erkrankung des Mieters

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6. Mai 2015 / Hartmut Fischer

723201_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil eine hohe Mitverantwortung des Vermieters festgestellt, wenn einer seiner Mieter wegen Legionellen-Verunreinigungen erkrankt. Dabei ging es auch um die Frage, wie Fälle zu behandeln sind, bei denen die Erkrankung vor der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters einsetzte, das Trinkwasser auf Legionellen zu untersuchen.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der an einer Lungenentzündung erkrankte. Dies war durch Legionellen ausgelöst worden. Die zuständigen Behörden stellten sowohl in der Wohnung als auch in den Kellerräumen eine verstärkte Legionellen-Verunreinigung fest. Dem Vermieter wurde nun von der Tochter des Mieters – der während des Verfahrens verstarb – auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Vermieter, so der Vorwurf, habe seinen Pflichten zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt. Die Erkrankung des Mieters sei auf diese Nachlässigkeit zurückzuführen.

In den Vorinstanzen hatte die Tochter des Mieters keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgericht wurde jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung des Vermieters im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt. Dies gelte auch für die Zeit vor dem 01.11. 2011, als § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung in Kraft trat und den Vermieter gesetzlich zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen verpflichtete.

Das Urteil des Landgerichts als Berufungsinstanz habe auch keinen Bestand, weil die dort vorgenommene Einschätzung, die Legionellen-Erkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, nicht haltbar sei. Der BGH hielt die Beweiswürdigung für lückenhaft und fand, dass rechtsfehlerhaft ein zu hoher Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt wurde.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 161/14
Foto: (c) H.D.Volz / pixelio.de

 

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