Leiter- und Hammerschlagrecht
Leiter- und Hammerschlagrecht
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Grundsätzlich darf nur der Eigentümer über sein Grundstück verfügen. Betritt eine Person das Grundstück, ohne dass der Eigentümer damit einverstanden ist, handelt es sich um Hausfriedensbruch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber sein, dass der Nachbar das Grundstück in bestimmten Situationen betreten darf. Man spricht hier vom „Hammerschlagrecht“ oder „Leiterrecht“.
Nur im Ausnahmefall
Nimmt der Nachbar an seiner Immobilie notwendige Baumaßnahmen, Sanierungen oder Modernisierungen vor, kann er das Nachbargrundstück betreten, wenn die Maßnahmen nicht anderweitig realisiert werden können. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn der Eigentümer einer Doppelhaushälfte Maßnahmen vornehmen muss, bei denen das Betreten der anderen Grundstückshälfte unvermeidbar ist. Das Hammerschlagrecht greift also nur im Ausnahmefall, wenn der Nachbar keine anderen Möglichkeiten hat. Es greift auch, wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig teuer würden oder mit unzumutbarem technischem Aufwand umgesetzt werden könnten.
Dieses Recht wird in den Nachbarschaftsrechten der Bundesländer eingeräumt. Daneben wird dem Nachbarn auch das sogenannte „Leiterrecht“ eingeräumt. Das Leiterrecht besagt, dass Baugerüste auf dem Nachbargrundstück errichtet werden dürfen und Baumaterial gelagert werden kann. Zwingende Voraussetzung ist dabei auch, dass der Nachbar keine andere Möglichkeit hat, das Gerüst aufzustellen oder sein Baumaterial zu lagern. Es handelt sich also hierbei auch um ein Ausnahmerecht.
Vorzeitige Information ist Pflicht
Bevor der Nachbar das Hammerschlag- oder Leiterrecht ausübt, muss er den Grundstückseigentümer vorzeitig informieren. Hier gelten festgelegte Fristen, die von Bundesland zu Bundesland variieren. Es kann sein, dass der Nachbar schon zwei Monate vor Beginn der Maßnahmen den Grundstückseigentümer informieren muss.
Kann man das Hammerschlagrecht ablehnen?
Hat der Nachbar den Grundstückseigentümer vorschriftsmäßig vorab informiert und sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, darf der Nachbar und die von ihm beauftragten Handwerker das Grundstück betreten. Reagiert der Grundstückseigentümer nach der Vorankündigung nicht, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer auch die Ausübung des Hammerschlagrechts untersagen. Allerdings kann die Ablehnung auch nach hinten losgehen! Der Nachbar hat nämlich dann die Möglichkeit, das Hammerschlagrecht einzuklagen. Stellt das Gericht fest, dass der Nachbar einen Anspruch auf dieses Recht hat, könnte er verlangen und gerichtlich durchsetzen, dass der Grundstückseigentümer für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten aufkommen muss.
Die Haftung des Nachbarn
Vom Nachbarn wird während der Baumaßnahmen eine besondere Sorgfaltspflicht verlangt, wenn er das Hammerschlagrecht auf dem Nachbargrundstück ausübt. Er haftet für alle Schäden, die durch die Arbeiten entstehen. Außerdem muss er nach Beendigung der Baumaßnahmen dafür sorgen, dass das genutzte Nachbargrundstück wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Der Nachbar ist zudem verpflichtet, die notwendigen Arbeiten auf dem Nachbargrundstück möglichst schnell zu erledigen. Kommt der Nachbar seinen Verpflichtungen nicht im vollen Umfang nach, kann der Eigentümer unter Umständen Entschädigungsansprüche geltend machen.
Außerdem müssen die Arbeiten so schnell wie möglich erledigt werden. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks über mehrere Monate hinweg ist vom Hammerschlagrecht nicht abgedeckt. Zusätzlich hat der Grundstückseigentümer auch die Möglichkeit, vom Bauherren eine Entschädigung zu verlangen.
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