Luftwärmepumpe zu nah an der Grenze?
Luftwärmepumpe zu nah an der Grenze?
Wird eine Luftwärmepumpe näher als drei Meter an die Grundstückgrenze installiert, so ist dies auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht zu beanstanden, wenn sie „eingehaust“ wird. Der Nachbar kann nicht verlangen, dass die Pumpe beseitigt wird. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Urteil vom 11.04.2018 (Aktenzeichen 3 U 3538/17). Da die Entscheidung jedoch nicht mit einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg korrespondiert, wurde die Revision zugelassen.
In dem Verfahren ging es um eine Luftwärmepumpe, die in einer Holzhütte eingebaut wurde. Die Hütte stand jedoch keine drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Deshalb verlangte der Nachbar die Entfernung der Hütte und der Pumpe. Da man sich nicht einigen konnte, ging der Nachbar vor Gericht und hatte vor dem Landgesicht Traunstein auch Erfolg.
Die Richter bezogen sich hier auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 14.01.2017 (Aktenzeichen:
14 U 2612/15). Dort entscheiden die Richter, dass wegen der Betriebsgeräusche der Pumpe von ihr eine „gebäudeähnliche Wirkung“ ausgehe (Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO (Bayerische Bauordnung). Bei einer Luftwärmepumpe handele es sich nicht um ein privilegiertes Gebäude. Deshalb müsse eine Luftwärmepumpe einen Mindestgrenzabstand von drei Metern einhalten.
Das OLG München sah das anders und hob die Entscheidung des Landgerichts Traunstein wieder auf. Grundsätzlich könne hier ein zwar ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB abgeleitet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen nicht eingehalten würden, was hier der Fall sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Pumpe umschlossen („eingehaust“). Die Holzhütte, in der sich die Pumpe befinde gehöre wiederum aufgrund ihrer Größe zu den privilegierten Einrichtungen (Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO) , die die Abstandsregelungen nicht einhalten müssen.
Das OLG München ließ in seiner Entscheidung offen, ob wegen der Geräuschbelästigung eventuell ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe bestehe, da hierauf nicht geklagt wurde. Auch ließen die Münchner Richter die Revision wegen der Abweichung vom Urteil des OLG Nürnbergs zu.