Maklerprovision bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Maklerprovision bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Über die Frage, ob ein Makler Anspruch auf seine Provision hat, wenn der Käufer nach dem notariell beglaubigten Vertragsabschluss vom Kauf zurücktritt, hatte das Landgericht Frankfurt/Oder in einem Verfahren zu entscheiden. (Urteil vom 22. Januar 2016 – Aktenzeichen 12 O 236/14).
In dem Gerichtsverfahren ging es um den Kauf eines Einfamilienhauses, den ein Makler vermittelt hatte. Nachdem der entsprechende Kaufvertrag vom Notar beurkundet worden war, trat der Käufer jedoch vom Kauf zurück. Er verwies darauf, dass ihm ein Feuchtigkeitsbefall im Keller bewusst verschwiegen wurde. Dennoch bestand der Makler auf seiner Provision, da der Vertrag geschlossen worden sei. Ob dieser später aufgehoben werde, spiele für ihn keine Rolle.
Mit dieser Ansicht konnte sich der Makler aber vor Gericht nicht durchsetzen. Zunächst stellten die Richter fest, dass der Vertragsrücktritt rechtens sei, da dem Käufer tatsächlich die Durchfeuchtung der Kellerräume bewusst verschwiegen wurde. Der Käufer habe den Vertrag auch anfechten können. Durch eine berechtigte Vertragsanfechtung würde der Vertrag jedoch rückwirkend aufgehoben. Es werde also ein Zustand hergestellt, als sei der Vertrag nie geschlossen worden. Dadurch entfalle auch der Anspruch auf eine Maklerprovision. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag dürfe der Käufer aber nicht schlechter gestellt werden, als bei einer Anfechtung.
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de