12. Mai 2023 von Hartmut Fischer
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Marderschäden in verkaufter Immobilie

Marderschäden in verkaufter Immobilie

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12. Mai 2023 / Hartmut Fischer

Wird eine Immobilie verkauft, wird häufig im Vertrag vereinbart, dass der Verkäufer nicht für etwaige Mängel haftet. Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt. Die arglistige Täuschung muss jedoch nachgewiesen werden. In einem Hinweisbeschluss machte das Oberlandesgericht Oldenburg deutlich, dass hierfür die Messlatte hoch liegt.

marderschaden bei renovierung entdeckt

In dem Verfahren ging es um eine Immobilie, die der Käufer ein halbes Jahr nach dem Kauf renovierte. Bei den Renovierungsarbeiten stellte sich heraus, dass die Dachdämmung beschädigt war. Die Schäden legten den Verdacht nahe, dass hier Marder am Werk waren. Der Käufer beauftragte einen Gutachter, der feststellte, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Speicher ihr Unwesen getrieben hatten. Die Marder hätten für ziemlich laute Geräusche gesorgt. Außerdem wäre es durch die Tiere zu starker Verkotung des Speichers gekommen. Hinzu kamen die Schäden an der Dachdämmung.

verkäufer lehnt schadenersatz ab

Der Käufer legte dem Verkäufer das Gutachten vor und verlangte Schadenersatz. Der Verkäufer lehnte dies ab. Von einem Marderbefall habe er nichts gewusst. Die Klage des Käufers vor dem Landgericht war erfolglos. Er legte deshalb Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Oberlandesgericht bestätigte in einem Hinweisbeschluss die Entscheidung des Landgerichts.


Was ist ein Hinweisbeschluss?
Als Hinweisbeschluss ist ein Beschluss im Zivilprozessrecht, in dem das Gericht Hinweise erteilt, zu denen es nach § 139 Abs. 1 – 3 verpflichtet ist. Mit einem Beschluss wird nicht inhaltlich entschieden, was dem Urteil vorbehalten bleibt. Hauptsächlich klären die Beschlüsse Verfahrensfragen.


Arglistiges Verschweigen nicht nachweisbar

In seinem Hinweis stellt das Oberlandesgericht fest, dass der Käufer nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen habe. Auch dem Käufer sei der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Verkäufer hatte das Haus nur zwei Jahre selbst bewohnt.

Das Gericht räumte ein, dass der Verkäufer vom Vorbesitzer auf einen Marderbefall hingewiesen wurde. Es sei aber glaubhaft und vorstellbar, dass der Verkäufer in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt habe, weil der Befall schon länger zurückliege. Deshalb bestand für den Verkäufer keine Aufklärungspflicht. Ein arglistiges Verhalten wurde nicht bewiesen.

Der Käufer hat nach diesem Hinweis die Berufung zurückgenommen.


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