4. März 2013 von Hartmut Fischer
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Meldeversäumnis des Mieters bei Mängeln.

Meldeversäumnis des Mieters bei Mängeln.

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4. März 2013 / Hartmut Fischer

Mietmängel berechtigen den Mieter grundsätzlich zur Mietminderung. Dies setzt aber voraus, dass der Mieter den Vermieter zeitnah über den Mangel informiert und ihm die Möglichkeit zur Beseitigung gibt. Wenn der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, muss der Vermieter vor Gericht beweisen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

In dem Verfahren klagte der Vermieter gegen seinen Mieter. Vorausgegangen war, dass der Mieter zweimal schriftlich auf einen Mangel (Risse in den Bodenfliesen) hingewiesen. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass die Meldung des Mieters zu spät gekommen sei. Die bemängelten Risse seien sehr viel früher entstanden, sodass der Mieter seine Meldepflicht zu spät nachgekommen sei.

Der Mieter eröffnete ein selbstständiges Beweisverfahren und minderte die Miete. Ein Gutachter bestätigte die Risse in den Fliesen und führte diese auf einen mangelhaften Einbau des Fliesenbelags zurück. Der Vermieter klagte auf Nachzahlung der Kürzungsbeträge und bekam in erster Instanz recht. In der Revision unterlag er jedoch. Die Entscheidung des Revisionsgerichts wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Ein Anspruch des Vermieters wegen einer verspäteten oder unterlassenen Mängelanzeige liege nicht vor. In einem Leitsatz zum Urteil stellte der Bundesgerichtshof fest:

Rechtliches

Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der den Mieter treffenden Anzeigepflicht.

Dieser Verpflichtung sei der Vermieter nicht nachgekommen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2012 – Aktenzeichen: VIII ZR 74/12

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