Mietbürgschaft zur Kündigungsvermeidung darf mehr als drei Monatsmieten betragen
Mietbürgschaft zur Kündigungsvermeidung darf mehr als drei Monatsmieten betragen
Sicherheiten, die dem Vermieter von Dritten angeboten werden, um eine Kündigung wegen Mietrückständen zu vermeiden, sind nicht auf drei Monatsmieten begrenzt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, über das er heute entschied.
Zu dem Verfahren war es gekommen, weil der Bruder eines Mieters für dessen Mietschulden gebürgt hatte. Der Mieter war mit seiner Miete (350,00 € plus 95,00 € für Nebenkosten) für zwei Monate in Rückstand geraten. Ihm drohte die Kündigung. Auf sein Bitten hin erklärte sich der Vermieter bereit, die rückständige Miete vom Kautionskonto zu nehmen, wenn ihm dafür eine andere Sicherheit gestellt würde. Daraufhin unterschrieb der Bruder des Mieters eine Bürgschaftserklärung, nach der er für die weiteren Mietzahlungen seines Bruders hafte.
Es kam erneut zu Mietrückständigen, die sich mit den Nebenkosten auf knapp 6.500,00 € summierten. Der Vermieter verlangte nun vom Bürgen diese Summe nebst Zinsen und zwei weiteren Mietzahlungen, die noch nicht in den 6.500,00 € enthalten waren. Der Bürge stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er nur bis zur maximalen Höhe der Kaution für die Mietrückstände hafte. Er war deshalb nur bereit, die Summe von 1.050,00 € (drei Monatsmieten) zu bezahlten.
Letztinstanzlich entschied nun der BGH, dass die Begrenzung der Mietsicherheiten auf drei Monatsmieten in diesem Fall keine Anwendung finde. Dürfte die Mietsicherheit eines Dritten zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Grenze von drei Monatsmieten nicht überschreiten, hätte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit. Dies hätte dann eine fristlose Kündigung zur Folge. Eine Begrenzung der Sicherheit – die zum Schutze des Mieters vorgeschrieben sei – würde sich dann für den Mieter nachteilig auswirken. Der Bürge hafte also für die gesamte Summe und nicht nur für den Anteil in Höhe von drei Monatsmieten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 379/12