Miete für getrennte Objekte in einem Vertrag?
Miete für getrennte Objekte in einem Vertrag?
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Wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz geschlossen, kann eine Mieterhöhung nicht für eines der beiden Mietobjekte ausgesprochen werden. Eine Erhöhung der Miete ist nur für das gesamte Mietverhältnis (Wohnung und Stellplatz) möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn für Wohnung und Stellplatz im Vertrag einzelne Mietbeträge ausgewiesen wurden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Koblenz in einem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen 142 C 1732/23).
Mieterhöhung für wohnung und Stellplatz angehoben werden
In dem Verfahren ging es um eine Mieterhöhung, die der Mieter durchsetzen wollte. Er verlangte laut Mieterhöhungsverlangen er eine Erhöhung der Miete für die Wohnung und eine weitere Anpassung für den Stellplatz. In dem Schreiben verlangte er für die Wohnung statt aktuell 378,62 € nun 454,34 €. Für den Stellplatz forderte er zukünftig 22,96 € aus (aktuelle Höhe 19,13 €). Der Vermieter war mit der Erhöhung nicht einverstanden, da er von einem einheitlichen Mietverhältnis ausging. Darum akzeptierte er die getrennte Erhöhung nicht. Der Vermieter versuchte,, die Mieterhöhungen auf dem Klageweg durchzusetzen.
Gericht: Ein Vertrag – eine Miete
Der Vermieter konnte sich vor dem Amtsgericht Koblenz nicht durchsetzen. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig. In der Begründung führte es aus, dass die Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz eingegangen waren. Mit der Klage würde aber die Zustimmung zur Erhöhung der Miete für die Wohnung und darüber hinaus für den Stellplatz verlangt. Im Mieterhöhungsschreiben würde keine einheitliche Erhöhung der Miete für das aus Wohnung und Stellplatz bestehende Mietobjekt verlangt, sondern zwei gesonderte Forderungen aufgestellt.
Aufteilung widerspricht dem vERTRAGSCHARAKTER
Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Es gibt nämlich nicht eine „Miete für die Wohnung“ und eine „Miete für den Stellplatz“. Es könne nur von einer „Miete für die Wohnung mit Stellplatz“ ausgegangen werden. Der Sache nach macht der Kläger aber zwei gesonderte Teil-Mieterhöhungen geltend. Diese können aber bei einem Mietvertrag nicht verlangt werden.
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