Miete für Wohnung und Stellplatz
Miete für Wohnung und Stellplatz
Werden Wohnung und Stellplatz getrennt vermietet, kann die Wohnraummiete auch separat angehoben werden. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde und dort auch getrennte Mieten für die Wohnung und den Stellplatz ausgewiesen werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe.
In dem Streitfall ging es um die Vermietung eines Hauses und zweier Stellplätze für PKW. Für den Wohnraum und die Stellplätze war die Miete getrennt im Mietvertrag vereinbart. Der Vermieter wollte nun die Miete für das Haus erhöhen, die Miete für die Stellplätze sollte unverändert bleiben. Der Mieter lehnte die Erhöhung mit der Begründung ab, da es sich hier nach seiner Meinung um eine Teilerhöhung handele, die nicht zulässig sei.
Daraufhin klagte der Vermieter und erhielt vor dem Landgericht Karlsruhe recht. Die Richter stellten in Ihrer Begründung fest, dass im Mietvertrag nicht geregelt sei, dass die Mieten für Wohnraum und Abstellplätze ausschließlich gemeinsam angehoben werden dürften. Das Einheitlichkeitsprinzip lasse es durchaus zu, dass die Miete für die Wohnräume allein erhöht werden könne. Der Vermieter habe in seiner Zustimmungsforderung zur Erhöhung der Wohnraummiete unmissverständlich deutlich gemacht, dass es eben lediglich um die Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete ginge.
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2013 – Aktenzeichen 9 S 572/11
Eine getrennte Erhöhung ist nach einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-10 U 115/06) nicht möglich, wenn ein einheitliches Mietverhältnis besteht. Hierfür spricht ein einheitlicher Mietpreis für Wohnung und Stellplatz odert Garage.