22. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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Mietendeckel: Berliner Senat schlägt zu

Mietendeckel: Berliner Senat schlägt zu

22. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Am 22.10.2019 hat der Berliner Senat als erstes Länderparlament einen sogenannten Mietendeckel beschlossen. Die derzeit einmalige Festschreibung von Mieten bleibt aber weiterhin äußerst umstritten und dürfte in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen.

Wie geht es weiter?

Nachdem der Senat den ersten Entwurf des Mietendeckels noch einmal überarbeitete, wurde die neue Vorlage als „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ verabschiedet. Er wird jetzt dem Rat der Bürgermeister vorgelegt, der aber auf den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren so gut wie keinen Einfluss hat.


Der Rat der Bürgermeister nimmt zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung vor der Beschlussfassung durch den Senat Stellung. Er kann Verwaltungshandeln anregen und dem Senat Vorschläge für Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften machen, soweit der Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betroffen ist. Er hat also keine direkte Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren zu beeinflussen oder gar zu stoppen.


Der Mietendeckel muss noch vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Da die in Berlin regierenden Parteien hier über eine klare Mehrheit verfügen, ist nicht damit zu rechnen, dass das Vorhaben hier scheitern wird. Die SPD, die Linke und die Grünen verfügen zusammen über 92 Sitze – die restlichen Parteien über 68 Sitze. Nach der Planung des Senats soll das Gesetz spätestens Anfang 2020 vom Abgeordnetenhaus beschlossen werden. Es soll dann rückwirkend zum 18. Juni 2019 gültig werden.

Wer ist betroffen?

Der Mietendeckel gilt nach seiner Verabschiedung für rund 1,5 Millionen Mietwohnungen. Von den neuen Regelungen sind Wohnungen

  • des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,
  • für die Mittel öffentlicher Haushalte zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und die einer Mietpreisbindung unterliegen,
  • die 2014 oder später gebaut wurden und
  • Wohnheime und Trägerwohnungen

ausgenommen.

Was beinhaltet der „Mietendeckel“?

Nach dem „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ wird zunächst ein genereller Mietstopp für fünf Jahre festgelegt. Die eingefrorenen Mieten können erst ab 2022 angepasst werden. Die Anpassung wird auf 1,3 % pro Jahr begrenzt.

Es werden Mietobergrenzen festgelegt. Dies wurden auf Basis des Mietspiegels von 2013 festgelegt. Die Zahlen wurden entsprechend der Reallohnentwicklung bis 2019 fortgeschrieben. Folgende Werte wurden festgelegt:

Erstmals bezugsfertig Ausstattung Mietpreis pro m²
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad 6,45 €
  mit Sammelheizung oder mit Bad 5,00 €
  ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 €
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad 6,27 €
  mit Sammelheizung oder mit Bad 5,22 €
  ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 €
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad 6,08 €
  mit Sammelheizung oder mit Bad 5,62 €
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad 5,95 €
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad 6,04 €
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad 8,13 €
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad 9,80 €
Zulässige Zuschläge Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze um einen Zuschlag von zehn Prozent.

Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze um 1 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:

1)     schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,
2)      Einbauküche,
3)     hochwertige Sanitärausstattung,
4)     hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume und/oder
5)     Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a).

Wird eine Wohnung erneut vermietet kann höchstens eine Miete in Höhe der festgelegten Obergrenze verlangt werden. Ist die zuvor erhobene Miete höher, muss sie gekappt werden. Ist sie niedriger, darf nur diese erhoben werden.

Für bestehende Mietverträge gilt, dass diese neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gekappt werden können, wenn sie mehr als 20 % über der festgelegten Mietobergrenze liegen. Zusätzlich wird die Lage der Wohnung berücksichtigt. Für eine einfache Lage werden 28 Cent pro Quadratmeter abgezogen, für eine mittlere Lage 9 Cent. Bei einer guten Lage wird ein Zuschlag von 74 Cent berücksichtigt.

Bei modern ausgestatteten Wohnungen mit einer Miete von weniger als 5,02 Euro pro Quadratmeter kann die Miete maximal um einen Euro erhöht werden. Die neue Miete darf aber die Grenze von 5,02/m² Euro nicht überschreiten.

Modernisierungsmaßnahmen müssen angezeigt werden. Es dürfen maximal ein Euro pro Quadratmeter auf die Mieter umgelegt werden. Sind die Modernisierungskosten höher, sollen diese durch Förderprogramme abgefangen werden.

In „wirtschaftlichen Härtefällen“ für den Vermieter können Mieterhöhungen genehmigt werden, um Substanzgefährdungen oder Verluste zu vermeiden. Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können einen Mietzuschuss erhalten, der höchstens dem die Mietobergrenze überschreitenden Betrag entsprechen darf.

Verstöße gegen diese Regelungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Bußgelder von bis zu 500.000 Euro sind dabei möglich.

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