13. Oktober 2011 von Hartmut Fischer
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Mieter hat kein Recht auf Zugang zu den Wasserzählern

Mieter hat kein Recht auf Zugang zu den Wasserzählern

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13. Oktober 2011 / Hartmut Fischer

Will der Mieter die Wasserzähler ablesen kann der Vermieter den Zugang zu den Zählern verweigern. Dies ist dann kein Grund, die Miete zu mindern. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Kehl in einem jetzt ergangenen Urteil.  

In dem Verfahren hatte der Vermieter seinen Mieter verklagt. Er hatte an seinem Mietshaus Wärmedämmplatten anbringen und mehrere Fenster austauschen lassen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 18.000 €. Dem Mieter teilte er schriftlich eine Mieterhöhung in Höhe von 11 % der entstandenen Kosten mit, der der Mieter widersprach. Der Vermieter klagte deshalb vor dem Amtsgericht.

Der Mieter behauptete, dass durch die Maßnahmen kein Energiespareffekt entstehe. Außerdem würde er die Zahlung der erhöhten Miete ablehnen, bis ihm ungehinderter Zugang zu dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wasserzähler gewährt würde. Der Vermieter – so der Mieter – würde nämlich dafür sorgen, dass er keinen Zugang zu diesen Zählern hätte.

Der Richter des Amtsgerichts Kehl gab jedoch dem Vermieter recht. Aufgrund eines vom Gericht eingeholten Gutachtens sei bewiesen, dass die durchgeführten Maßnahmen zu Energeinsparungwn führten, sodass die Mieterhöhung gerechtfertigt sei.

Dass der Mieter keinen Zugang zum Wasserzähler habe, sei kein Grund, Mietzahlungen zu verweigern. In einem Leitsatz stellte das Gericht unmissverständlich fest: „Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Zugang zu den Messeinrichtungen von Verbrauchsstoffen (hier Wasserzähler), über die nach § 556 Abs. 3 BGB abzurechnen ist. Er kann deshalb Mietzahlungen nicht nach § 273 BGB zurückhalten, wenn ihm der Zugang vom Vermieter verweigert wird.“

Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 23.09.2011 – Aktenzeichen 3 C 20/10

 

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