1. September 2022 von Hartmut Fischer
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Mieter kann Installateur für Ladestation doch frei wählen.

Mieter kann Installateur für Ladestation doch frei wählen.

© Chesky / Shutterstock

1. September 2022 / Hartmut Fischer

Mit seiner Entscheidung vom 23.06.2022 hat das Landgericht München das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben. Die Richter stellten fest, dass der Vermieter nicht vorschreiben kann, welches Unternehmen der Mieter für den Einbau einer Elektroladestation nutzen muss. (Aktenzeichen 31 S 12015/21)

Mieter will Facfirma beauftragen

Zum Streit kam es, als ein Mieter in der Tiefgarage eine Elektroladestation einbauen lassen wollte. Hierfür hatte er eine Fachfirma ausgesucht, die die Arbeiten durchführen sollte. Der Mieter fand, dass die Firma ein günstiges Angebot unterbreitet hatte (Einbaukosten ca. 1.600 – 1.700 EUR, keine Nutzungspauschale, inklusive Anschluss der Ladestation an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler).

Vermieter lehnt die auswahl des mieters ab

Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung und verlangte, dass der Mieter den Anschluss über einen städtischen Versorger einrichten lasse. Dieser verlangte für die Errichtung 1.499 EUR, eine monatliche Nutzungspauschale von 45 EUR und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale.

landgericht stellt sich auf die seite des mieters

Da der Mieter hiermit nicht einverstanden war, klagte er vor dem Amtsgericht München. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und gab somit dem Vermieter recht. Der Mieter ging deshalb in Berufung.

In seiner Begründung stellte das Landgericht zunächst klar, dass der Mieter einen Anspruch auf eine Ladestation habe (§ 554 Abs. 1 BGB). Nach § 554 BGB könne der Mieter auf eigene Kosten selbst die Veränderungen durch eine geeignete Fachfirma durchführen lassen. Er könne auch selbst entscheiden, welche Firma die Arbeiten ausführt und zu welchen Modalitäten der Anschluss installiert wird.

nur bei unzumutbarkeit kann das mieterwahlrecht eingeschränkt werden

Die Richter sahen nur eine Ausnahme dieser Regel. Nur wenn der vom Mieter geplante Einbau in dieser Form für den Vermieter unzumutbar sei, müssten die Rechte des Mieters zurückstehen. Die vom Vermieter vorgetragene Gründe für einen Anschluss über den städtischen Versorger reichten dem Gericht nicht aus. Der Hinweis, dass auch andere Mieter einen Anschluss fordern könnten und dann die dafür technische Ausstattung eventuell nur von dem städtischen Versorger installiert werden könne, spiele hier keine Rolle. Wegen einer vermuteten, unsicheren Entwicklung könne der aktuelle Mieter-Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.

 

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