Mieter muss Einbaumöbel nicht streichen
Mieter muss Einbaumöbel nicht streichen
Eine Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter verpflichtet, auch die Einbaumöbel zu streichen, ist unwirksam. So entschied zumindest das Landgericht Berlin.
Das Gericht hatte über eine Klage zu entscheiden, bei der ein Vermieter von seinem ehemaligen Mieter Schadenersatz (fast 1.900 Euro) verlangte. Der Vermieter beanstandete, dass der Mieter seinen Verpflichtungen bezüglich der vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen sei. Der Mieter hätte beispielsweise die Einbaumöbel nicht gestrichen, was aber laut Mietvertrag vereinbart war.
Der Mieter lehnte eine Schadenersatzzahlung ab, woraufhin der Vermieter klagte. Das zuständige Amtsgericht verwarf jedoch die Schönheitsreparaturklausel und lehnte den Schadenersatzanspruch des Vermieters ab. Dieser ging in Berufung.
Doch auch in dieser Verhandlung unterlag der Vermieter. Das Landgericht Berlin vertrat die gleiche Ansicht, wie das Amtsgericht. Die Richter erkannten in der Schönheitsreparaturklausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Rechtliches
§ 307 Abs. 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Das Gericht warf dem Vermieter vor, dass er vom Mieter weitaus mehr verlangt habe, als sich aus dem Aufgabenkatalog (§ 28 Abs. 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung) ergebe. Dort heißt es: „Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.11.2015 – Aktenzeichen 67 S 359/15