Mieter muss funkgesteuerte Zähler dulden
Mieter muss funkgesteuerte Zähler dulden
In dem Verfahren stritten der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit einem Mieter. Der Mieter weigerte sich, ein funkbasiertes Ablesesystem für die Heizkostenverteiler zuzulassen. Er begründete dies mit einer grundsätzlichen Weigerung, mit Funk arbeitendes Systeme in seiner Wohnung zuzulassen. Der Streit landete vor Gericht. Alle Voinstanzen hatten dem Vermieter Recht gegeben.
Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Mieter keinen Erfolg. Auch hier entschieden die Richter, dass der Einbau der funkgesteuerten Zähler zu dulden sei. Zunächst stellte der BGH klar, dass sich der § 4 der Heizkostenverordnung nicht nur auf die Erstausstattung der Mietwohnungen mit Erfassungsgeräten beziehe. Die Regelung gelte auch für den Wechsel der Messgeräte auf modernere Systeme.
In dem angesprochenen § heißt es unter anderem: „Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. … „
Zudem bestehe auch gemäß § 554 Abs. 2 BGB (Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Zählers. Der Einbau stelle eine Wohnwertverbesserung dar. Dies könne schon damit begründet werden, dass die Wohnung zum Ablesen der Zähler nicht mehr betreten werden müsse.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 326/10