Mieter muss Schäden durch Hund vermeiden
Mieter muss Schäden durch Hund vermeiden
Die vom Vermieter erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung entbindet den Mieter nicht davon, für von dem Tier verursachte Schäden geradezustehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz.
Ursache des gerichtlichen Streits war ein Labrador, der mit Erlaubnis des Vermieters von einem Mieter gehalten wurde. In dem kurzen, noch nicht einmal ein Jahr andauernden Mietverhältnis beschädigte der Hund das Parkett erheblich. Die Kosten der notwendigen Renovierungsmaßnahmen wurden zunächst vom Mieter übernommen. Er verlangte das Geld jedoch vom Vermieter zurück. Die von dem Hund verursachten bis zu 10 Zentimeter langen Kratzer im Parkett sah er als normale Abnutzung der Mietsache an.
Das sah das Landgericht Koblenz jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass der Mieter seiner Obhutspflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. In ihrer Begründung wiesen sie darauf hin, dass der Mieter verpflichtet sei, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Diese Obhutspflicht umfasse auch den aktiven Einsatz zur Schadensvermeidung, soweit dies in einem zumutbaren Rahmen geschehe.
Dass dem Mieter die Hundehaltung erlaubt wurde, entbinde ihn nicht von der Verantwortung für von dem Tier angerichtete Schäden. Im Rahmen seiner Obhutspflicht hätte er den Bodenbelag beispielsweise mit Teppichen schützen können oder das Tier nur in bestimmten Räumen halten dürfen. Auch der Einsatz von Krallenschützern für den Hund (z. B. Hundesocken) sei zumutbar gewesen.
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 06.05.2014 – Aktenzeichen 6 S 45/14
Foto: © peter meierhans / www.pixelio.de