23. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhung kann nicht durch Portal-Zahlen begründet werden

Mieterhöhung kann nicht durch Portal-Zahlen begründet werden

23. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Ein Mieterhöhungsverlangen kann nicht mit den Angaben eines Immobilienportals begründet werden. Ein entsprechendes schriftliches Zustimmungsverlangen ist aus formalen Gründen unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem Urteil vom 07.03.2018 (Aktenzeichen 472 C 23258/17).

In dem Verfahren war ein Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in München strittig. Der Vermieter hatte zur Begründung der Erhöhung auf den Mietpreis-Check des Internetportals ImmobilienScout24 zurückgegriffen. Da der Mieter seine Zustimmung verweigerte, klagte der Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht.

Die von ihm gewählte Form der Begründung hielt er für zulässig. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass der Münchner Mietspiegel seines Erachtens nicht nachvollziehbar sei und deshalb nicht als Beweis für eine gerechtfertigte Mieterhöhung zugrunde gelegt werden könne. Es fehle außerdem an einer Mietdatenbank und auch Vergleichswohnungen konnten nicht gefunden werden. Darum habe er auf die Zahlen des Internetportals zurückgegriffen. Im Übrigen sei die neu geforderte Miete ortsüblich und angemessen.

Der Mieter hielt die Begründung mit Hilfe des Internetportals für nicht zulässig. Eine Anschauung, der auch das Gericht folgte. Der Auszug aus dem MietpreisCheck des Portals ImmobilienScout24 erfülle aus mehreren Gründen nicht die gesetzlichen Anforderungen:

  • Die vom Portal angegebenen Mieten seien nicht auf Basis der Mieten innerhalb der Gemeinde München ermittelt, sondern aus einem deutschlandweit ermittelten Wert.
  • Die vom Portal ermittelten Werte beruhten ausschließlich auf der Erwartungshaltung der Vermieter, so dass sich daraus höhere Werte ergeben.
  • Es sei nicht sichergestellt, dass die zugrunde gelegten Mieten nicht nur gefordert wurden, sondern auch zu diesem Preis Verträge abgeschlossen wurden.
  • Das Portal gehe von den aktuellen Zahlen aus und lege nicht die Mieten der vergangenen vier Jahre zugrunde.

Aufgrund dieser Tatsachen sei die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht zulässig und das Verlangen damit unwirksam.

 

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