Mieterhöhung: Mieter macht wohnwertmindernde Merkmale geltend
Mieterhöhung: Mieter macht wohnwertmindernde Merkmale geltend
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Ein Mieter kann grundsätzlich bei einem Mieterhöhungsverlangen Wohnwert mindernde Merkmale geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn er die Beseitigung des Merkmals verhindert, indem er beispielsweise eine umfassende Modernisierung abgelehnt. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 14.7.2022 (66 S 144/22).
Mieter macht wohnwertmindernde Merkmale Geltend
Zu dem Rechtsstreit kam es, als ein Vermieter gegenüber dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen aussprach. Der Mieter monierte im Laufe der Auseinandersetzung, dass dem WC eine Lüftungsmöglichkeit fehle. Hierin sah er ein wohnwertminderndes Merkmal, dass sich in dem Mieterhöhungsverlangen spielen müsste.
Mieter verweigerte modernisierung
Vermieter akzeptierte diesen Einwand nicht. Er wies darauf hin, dass in der Vergangenheit eine umfangreiche Sanierung des Bades vom Mieter abgelehnt wurde. Da man sich nicht einigen konnte, wurde das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg zur Klärung des Sachverhalts herangezogen.
Gerichte: Verweigerung spielt keine Rolle
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters und hielt den Einwand bezüglich eines wohnwertmindernden Merkmals für gerechtfertigt. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Berlin ein.
Das Landgericht gab in einem Beschluss der Vorinstanz recht. Dass der Mieter die Bad-Modernisierung geduldet habe, spiele im vorliegenden Fall keine Rolle. Hier geht es ausschließlich um den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Modernisierungsvorhaben, spielten hier keine Rolle.
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