13. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhung nach richterlicher Entscheidung

Mieterhöhung nach richterlicher Entscheidung

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13. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Entscheidet ein Gericht, dass eine Kündigung des Vermieters nicht zulässig ist und ordnet die Vertragsfortsetzung nach § 574 a Abs. 2 BGB an, ist es gleichzeitig verpflichtet, eine Mieterhöhung anzuordnen, wenn die bisher gezahlte Miete unter dem marktüblichen Niveau für eine Neuvermietung liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die neue Erhöhung sozialverträglich bleibt. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 07.12.2023 (Aktenzeichen 67 S 20/23).

Eigenbedarfskündigung gerichtlich abgelehnt

In dem Verfahren, das zum Urteil des Landgerichts führte, war es zunächst um eine Eigenbedarfskündigung gegangen, gegen die der Mieter Widerspruch einlegte. Er konnte sich auch vor Gericht durchsetzen. Der Vermieter musste das Mietverhältnis fortsetzen.

Vermieter hebt Miete an

Die bisher zu zahlende Miete lag aber unter dem marktüblichen Satz für eine Neuvermietung. Darum wollte der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, was zu einer neuen gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Vor dem Landgericht Berlin konnte sich nun der Vermieter durchsetzen.

landgericht: Mieterhöhung zulässsig

Das Landgericht stellte fest, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den aktuellen Konditionen nicht mehr zumutbar sei. Die derzeit zu zahlende Miete liege deutlich unter dem marktüblichen Niveau vergleichbarer Wohnungen. Angemessen sei aber bei einem gerichtlich angeordneten Mietverhältnis eine in der Kommune übliche Miete. Diese müsse der Mieter aber nur zahlen, wenn sie für den ihn sozialverträglich sei.


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