Mieterhöhung: Sachverständiger muss Wohnung nicht besichtigen
Mieterhöhung: Sachverständiger muss Wohnung nicht besichtigen
Wird eine Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet, muss der Gutachter die Wohnung nicht besichtigt haben. Unter Umständen muss er nicht einmal eine Vergleichswohnung besichtigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.07.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 190/17).
Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Gutachter lediglich Tatsachen benennen muss, die die geforderte Mieterhöhung rechtfertigen. Anhand des Gutachtens müsse aber für den Mieter das Mieterhöhungsverlangen zumindest ansatzweise nachprüfbar sein.
Der Gutachter muss Aussagen über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Hierfür muss die Wohnung nicht besichtigt werden. Entsprechende Informationen könne man sich auch anderweitig beschaffen. Hierzu könnten beispielsweise auch Informationen des Mieters herangezogen werden.
Dazu muss die Wohnung nicht besichtigt werden. Die erforderlichen Informationen zu der konkreten Mieterwohnung kann der Gutachter auch auf anderem Wege erhalten. So kann ihn beispielsweise der Vermieter entsprechend informieren.