28. August 2017 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhung während und nach Modernisierung

Mieterhöhung während und nach Modernisierung

28. August 2017 / Hartmut Fischer

Der Vermieter kann während laufender Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nach Abschluss der Arbeiten eine weitere Erhöhung verlangen. Bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmieter muss er nicht auf eine weitere Modernisierungserhöhung hinweisen oder sich diese vorbehalten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017 (Aktenzeichen: 65 S 459/16).

In dem Verfahren stritten sich Mieter und Vermieter über folgenden Fall. Der Vermieter hatte -während im Haus Modernisierungsarbeiten durchgeführt wurden – dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zugesandt, mit dem er di8e Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangte. Dem stimme der Mieter auch zu. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen sollte eine weitere Anhebung der Miete erfolgen, die der Mieter jedoch ablehnte.

Das Landgericht Berlin bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen und begründete dies mit § 559 Abs. 1 BGB („Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen“).

Nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen könnte zwar kein Mieterhöhungsverlangen zulässig, in dem die Anhebung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und eine zusätzliche Anhebung während der Modernisierung erfolge. Da aber die Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete noch während der Modernisierungsarbeiten erfolgte, handele es sich um zwei getrennte Vorgänge.

Der Vermieter war auch nach Ansicht des Gericht nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die noch nicht modernisierte Wohnung gelte. Er musste sich auch nicht eine weitere Mieterhöhung wegen Modernisierung vorbehalten. Dies wäre nur notwendig, wenn die Arbeiten bereits abgeschlossen gewesen wären.

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