Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung?
Mieterhöhung wegen energetischer Modernisierung?
Nach § 559 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 555b ermöglicht eine energetische Modernisierung dem Vermieter, die Miete anzuheben. Dies gilt aber nur dann, wenn sich für den Mieter tatsächlich ein Energiespareffekt ergibt. Wird auf der einen Seite durch die Maßnahme Energie eingespart, die aber auf der anderen Seite wieder mehr verbraucht wird, darf die Miete nicht erhöht werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.01.2018 (Aktenzeichen 202 C 374/17).
In dem Verfahren ging es um eine Mieterhöhung, die der Vermieter ausgesprochen hatte, weil er den Fußboden des Dachgeschosses dämmen ließ. Der unter dem Dachgeschoss wohnende Mieter lehnte die Erhöhung jedoch ab. Er argumentierte, dass durch die Dämmung der zuvor ringsum verschlossene Dachboden nun mit einer Kaltdachkonstruktion versehen sei, wodurch mehr Kaltluft in das Dachgeschoss eindringe. Dadurch würde der durch die Dämmung erreichte Energieeinspareffekt wieder aufgehoben.
Das Amtsgericht gab ihm Recht. Es läge keine energetische Modernisierung vor, da es unterm Strich zu keiner Energie-Einsparung käme.