Mieterhöhung wird durch Zahlung anerkannt
Mieterhöhung wird durch Zahlung anerkannt
Wenn ein Mieter eine Mieterhöhung nicht schriftlich der Mieterhöhung zustimmt, sie aber mit der Miete überweist, kann der Vermieter davon ausgehen, dass die Anhebung vom Mieter akzeptiert wurde. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einem Urteil. Der Vermieter kann dann allerdings auch keine zusätzliche schriftliche Anerkennung der Mieterhöhung verlangen.
In dem Verfahren, das dem Urteil zugrunde lag, hatte der Vermieter dem Mieter ein Zustimmungsverlangen für eine Mieterhöhung zugesandt. Der Mieter sandte dem Vermieter jedoch kein schriftliches Einverständnis zu sondern überwies ab dem vom Vermieter geforderten Zeitpunkt die höhere Miete.
Nun verlangte der Vermieter zusätzlich eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Er wollte diese zur Absicherung. Schließlich könnte der Mieter die Zahlungen einstellen, dann habe er nichts mehr in Händen. Der Mieter weigerte sich jedoch, eine weitere Erklärung abzugeben. Er habe sein Einverständnis bereits mit der Umstellung des Dauerauftrages bekundet. Dabei bemerkte der Mieter, dass er zugestimmt habe, obwohl er das Zustimmungsverlangen für nicht wirksam angesehen habe.
Dies verunsicherte den Vermieter noch mehr und er bestand auf einer schriftlichen Zustimmung. Da sich der Mieter weiter weigerte, ging er vor Gericht. Der Richter fand aber, dass ein schriftliches Einverständnis nicht mehr notwendig sei. Er sah in der mehrfachen Überweisung der erhöhten Miete ein stillschweigendes Einverständnis. Er vertrat dabei auch die Ansicht, dass schon das einmalige Überweisen der höheren Miete vom Vermieter nur als Zustimmung ausgelegt werden könne.
Bezüglich des Mieterhinweises, dass er das Erhöhungsverlangen des Vermieters für unrechtmäßig hielte, stellte der Richter klar, dass dies ohne Bedeutung sei. Man könne auch einem unwirksamen Erhöhungsverlangen zustimmen – und dies habe der Mieter durch die Überweisung der höheren Miete bereits getan.
Urteil des Amtsgericht München vom 14.08.2013 – Aktenzeichen 452 C 11426/13