Mieterhöhungsverlangen als Fernabsatzvertrag
Mieterhöhungsverlangen als Fernabsatzvertrag
Verlangt der Vermieter per individuell verfasster schriftlicher Nachricht eine Mieterhöhungszustimmung, kann sich der Mieter später nicht drauf berufen, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Fernabsatzvertrag handele. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 10. März 2017 (Aktenzeichen 63 S 248/16).
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter zunächst einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen zugestimmt, die Zustimmung aber einen Monat später widerrufen. Der Vermieter akzeptierte den Widerruf nicht, so dass der Streit vor Gericht endete. Dort unterlag der Mieter, der deshalb in Berufung ging.
Grundsätzlich, so stellte das Landgericht Berlin fest, könne es sich bei der Vereinbarung zur Mieterhöhung um ein sogenanntes Haustürgeschäft beziehungsweise einen Fernabsatzvertrag nach § 312g Abs. 1 BGB handeln („Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“). Die Richter verwiesen hier auch auf § 312 Abs. 4 BGB („Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden.“)
Trotzdem entschied das Gericht gegen den Mieter. Die Richter stellten fest, dass die Mieterhöhung mittels Fernkommunikationsmitteln (Brief) geschlossen wurde. Die Korrespondenz sei aber nicht entsprechend eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem abgewickelt worden, da es sich bei den Briefen um individuelle Schreiben gehandelt habe, da das Erhöhungsverlangen eigens für den Mieter verfasst wurde und sich ausschließlich auf diese eine Mietwohnung bezogen hätte.