Mieterhöhungsverlangen an unter Betreuung stehenden Mieter
Mieterhöhungsverlangen an unter Betreuung stehenden Mieter
© Titiwoot Weerawong / Vecteezy
Wird ein Mieterhöhungsverlangen an eine unter Betreuung (mit Einwilligungsvorbehalt) stehende Person gerichtet, gilt dieses Verlangen als nicht zugegangen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betreuer zufällig Kenntnis von dem Erhöhungsverlangen erhält. Das Schreiben gilt in jedem Fall als nicht zugestellt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Kirchheim unter Teck in einem Urteil vom 16.10.2020 (Aktenzeichen 2 C 251/20).
mieterhöhungsverlangen an betreute person
In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Der Vermieter hatte es an die Mieter-Adresse versandt. Allerdings stand die Mieterin zu diesem Zeitpunkt unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Dass der Betreuer von dem Schreiben Kenntnis erhielt, war Zufall. Der Vermieter ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung seines Mieterhöhungsverlangens aus. Er verlangte die Zustimmung zur Mieterhöhung. Diese wurde jedoch verweigert. Daraufhin erhob der Vermieter Klage, um sein Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen.
Amtsgericht: Betreuer muss informiert werden
Doch der Vermieter hatte vor dem Amtsgericht Kirchheim unter Teck keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Anspruch des Vermieters auf eine Zustimmung zur Mieterhöhung durch den Mieter. Das Mieterhöhungsverlangen sei nicht bei dem Betreuer zugegangen und dadurch nicht wirksam geworden. Da der Mieter aber unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand, musste der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen an den Betreuer nicht.
Mieterhöhungsverlangen gilt ALS NICHT ZUGESTELLT
Das Gericht ging deshalb von einem nicht wirksamen Zugang des Verlangens aus. Dass der Betreuer nachträglich aber nur zufällig von dem Schreiben Kenntnis erlangte, änderte nach Meinung des Gerichts nichts daran, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung gekommen sei. Das Mieterhöhungsverlangen hätte direkt an den Betreuer geschickt werden beziehungsweise zumindest eindeutig für ihn bestimmt sein müssen. Im vorliegenden Fall war aber nicht erkennbar, dass der Vermieter wollte, dass das Schreiben den Betreuer erreicht.
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