Mieterhöhungsverlangen: Eingeschränkte Beweismittel
Mieterhöhungsverlangen: Eingeschränkte Beweismittel
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§ 558a BGB lässt verschiedene Begründungsmöglichkeiten für ein Mieterhöhungsverlangen zu. Dies schließt aber nicht aus, dass die Vertragsparteien vereinbaren, zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens ausschließlich den Mietspiegel zuzulassen. Dann ist aber ein mit Vergleichswohnungen begründetes Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. Das entschied das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 29.04.2024 (Aktenzeichen 65 S 37/23).
Mieterhöhungsverlangen mit vergleichswohnungen begründet
In dem Verfahren stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Rechtmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens. Der Vermieter verwies zur Begründung des Verlangens auf drei Vergleichswohnungen. § 558a BGB lässt dies als Begründungsmittel zu. Im vorliegenden Fall berief sich der Mieter jedoch auf eine Ergänzung des Mietvertrages. Danach konnte ein Mieterhöhungsverlangen ausschließlich mit dem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser repräsentative Werte für die entsprechende Wohnungskategorie enthält.
einschränkung der Beweismittel im Mietvertrag vereinbart
Der Mieter vertrat deshalb die Ansicht, dass zur Begründung der Mieterhöhung der Berliner Mietspiegel von 2021 herangezogen werden muss und lehnte darum das Mieterhöhungsverlangen ab. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding. Dort hatte er Erfolg.
Mietspiegel zur Rechtfertigung deR Mieterhöhung zulässig
Der Mieter ging jedoch in Berufung vor das Landgericht Berlin II, das ihm recht gab. Das Gericht erklärte das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam. Das Verlangen sei nicht ausreichend begründet, da die Vertragspartner ein strenges Begründungserfordernis vereinbart hatten. Der Vermieter habe sich daran nicht gehalten.
Das Gericht stellte klar, dass der Berliner Mietspiegel 2021 für die umstrittene Wohnung repräsentativ und wirksam ist. Eine von § 558a abweichende Vereinbarung der Regelungen zum Nachteil des Mieters sei unwirksam. Der Paragraf verbiete jedoch nicht, dass die Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, die dem Vermieter eine Mieterhöhung erschweren.
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