Mieterhöhungsverlangen nach gerichtlicher Ablehnung
Mieterhöhungsverlangen nach gerichtlicher Ablehnung
© Titiwoot-Weerawong / Vecteezy
Wurde eine Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen vom Gericht abgelehnt, heißt dies nicht, dass der Vermieter keine erneutes Mieterhöhungsverlangen stellen und erneut auf Zustimmung klagen kann. Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg in einem Urteil vom 31.07.2023 (Aktenzeichen 3 C 349/22).
Mieter lehnt mieterhöhungsverlangen ab
In dem Verfahren ging es um folgenden Vorfall. Der Vermieter hatte seinem Mieter im Mai 2021 ein Mieterhöhungsverlangen zugesandt. Der Mieter verweigerte hierzu seine Zustimmung. Daraufhin versuchte der Vermieter das Verlangen gerichtlich durchzusetzen. Er hatte jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg keinen Erfolg. Die Klage wurde im Juli 2022 abgewiesen.
erneutes mieterhöhungsverlangen
Daraufhin sandte der Vermieter ein weiteres Mieterhöhungsverlangen an den Mieter. Auch dieses Verlangen lehnte der Mieter ab. Der Vermieter klagte deshalb erneut vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg. Der Mieter verwies jedoch auf das bereits ergangene Urteil aufgrund des ersten Mieterhöhungsverlangens. Eine erneute Klage sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig.
gericht lässt neue klage zu
Hier war das Gericht allerdings anderer Meinung. Eine erneute Klage des Vermieters sei durchaus zulässig. Das Urteil vom Juli 2022 sei zwar rechtskräftig, stünde aber einer erneuten Zustimmungsklage bezüglich des erneuten Verlangens nicht im Wege. Es handele sich hier um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Das ergangene Urteil habe sich mit der Klage wegen einem Zustimmungsverlangen vom Mai 2021 befasst. In dem neuen Verfahren gehe um ein Zustimmungsverlangen vom August 2022.
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