31. März 2021 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungsverlangen: versäumte Klagefrist

Mieterhöhungsverlangen: versäumte Klagefrist

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31. März 2021 / Hartmut Fischer

Hat der Vermieter an den Mieter ein Mieterhöhungsverlangen gerichtet und bestimmt dieser dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Kenntnisnahme zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB). Die Klage muss allerdings binnen drei Monaten nach der Zustimmungsfrist eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Vermieter das Versäumnis nicht durch ein neues Mieterhöhungsverlangen heilen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 28.12.2020 (Aktenzeichen 67 S 330/20).

In dem Verfahren hatte ein Vermieter auf Zustimmung zur Vergleichsmieterhöhung geklagt. Diese Klage wurde jedoch vom Amtsgericht Berlin-Mitte abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Klagefrist nach Paragraf 558b Abs. 2 bereits abgelaufen sei. Der Vermieter war mit der Klageabweisung nicht einverstanden und legte Berufung vor dem Landgericht Berlin ein. Die Berufung begründete der Vermieter unter anderem damit, dass er in der Klageschrift bereits eine weitere Erhöhungserklärung abgegeben habe und somit kein Versäumnis bezüglich der Klagefrist vorliege.

Doch auch im Berufungsverfahren unterlag der Vermieter. Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte, dass der Vermieter die Klagefrist nach Paragraf 558b Abs. 2 nicht eingehalten habe. Den Hinweis, dass man in der Klageschrift ein erneutes Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Der Vermieter könne sich nicht auf ein Nachbesserungsrecht nach § 558b Abs. 3 berufen. Das hier eingeräumte Nachbesserungsrecht beziehe sich ausschließlich auf formelle Fehler eines Erhöhungsverlangens. Eine Nachbesserungsmöglichkeit wegen eines Fristversäumnisses sei hiermit nicht abgedeckt.

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