22. Januar 2021 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungsverlangen: Wohnwerterhöhende Merkmale müssen erläutert werden

Mieterhöhungsverlangen: Wohnwerterhöhende Merkmale müssen erläutert werden

© Rainer Fuhrmann / shutterstock

22. Januar 2021 / Hartmut Fischer

Eine Mieterhöhung kann unter anderem mit dem Verweis auf wohnwerterhöhende Merkmale aus einem Mietspiegel begründet werden.  Bezieht sich der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen hierauf, reicht es jedoch nicht aus, wenn er lediglich auf die entsprechenden Merkmale im Mietspegel hinweist. Er muss erläutern, warum diese Merkmale für die Mieterhöhung angewandt werden können.  Fehlen diese Erläuterungen, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam und muss vom Mieter nicht akzeptiert werden. So entschied das Amtsgericht Berlin Tempelhof Kreuzberg am 22.9.2020 (Aktenzeichen des Urteils: 15 C 158/20)

in dem Verfahren, das dem Urteil zugrunde lag, ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, das der Vermieter an seine Mieter gerichtet hatte. In dem Verlangen bezog er sich auf dem Berliner Mietspiegel. Er begründete die Mieterhöhung mit den Merkmalgruppen 1,3 und 4. Allerdings führte er in seinem Schreiben nicht aus, warum diese Merkmalgruppen zum Tragen kommen. Vor diesem Hintergrund weigerten sich die Mieter der Erhöhung zuzustimmen. Daraufhin erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht.

Doch auch dort konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Nach Ansicht des Richters hatte er keinen Anspruch auf die Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) durch die Mieter. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit dem Hinweis, dass die formalen Voraussetzungen des § 558a Abs. 1 BGB nicht erfüllt seien.

Der Vermieter habe zwar im Mieterhöhungsverlangen auf die entsprechenden Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels verwiesen, aber nicht erläutert, warum diese Gruppen zur Anwendung kommen. Damit würde der Schutzzweck nach Paragraf 558a Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Den Mietern seien die Orientierungshilfen des Berliner Mietspiegels nicht bekannt. Sie konnte deshalb die Zuordnung der einzelnen Merkmale nicht nachvollziehen. Darum war es ihnen auch nicht möglich, die vom Vermieter vorgenommenen Eingruppierungen zu prüfen. Dadurch wurde das Mieterhöhung verlangen formell unwirksam und die Mieter waren berechtigt, ihre Zustimmung zu verweigern.

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