Mieterhöhungsbeweis Vergleichswohnungen
Mieterhöhungsbeweis Vergleichswohnungen
Gibt der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen mehr als drei Vergleichswohnungen an, wird das Verlangen nicht ungültig, wenn eine einzelne Wohnung den Anforderungen der Mieterhöhung nicht entspricht. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Verfahren ging es um ein Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung von rund 472,33 € auf knapp 508,00 €. Der Vermieter hatte in dem Schreiben zur Begründung der Mieterhöhung sieben vergleichbare Wohnungen aufgeführt. Bei einer Wohnung wurde allerdings eine Miete von lediglich 490 € verlangt. Der Mieter stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Mieterhöhungsforderung insgesamt ungültig sei und verweigerte die Zustimmung. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der das Amtsgericht zunächst entschied, dass die Miete bis 490 € angehoben werden dürfe. In der Berufung entschied das Landgericht jedoch, dass das Mieterhöhungsverlangen insgesamt in Ordnung gehe und deshalb eine Erhöhung von 508,00 € gerechtfertigt sei. Zum selben Ergebnis kam der Bundesgerichtshof. Im Revisionsverfahren stellten die Richter in einem Leitsatz fest:
„Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen – über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus – weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.“
BGH, Urteil vom 28. März 2012 – VIII ZR 79/11