27. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Mieterwechsel in der WG

Mieterwechsel in der WG

27. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Der Vermieter muss einem Mieterwechsel innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht zustimmen, wenn der neue Mieter nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Mietverhältnis zu erfüllen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.01.2017 hervor (Aktenzeichen 18 S 112/16).

In dem Verfahren wollte eine Wohngemeinschaft gerichtlich durchsetzen, dass der Vermieter einen Wechsel innerhalb der WG zustimme. Der Vermieter hatte dies abgelehnt und seine Entscheidung mit der fehlenden Bonität des von der WG vorgeschlagenen neuen Mieters begründet.

Bereits vor dem Amtsgericht verlor die Wohngemeinschaft. Der Richter stellte klar, dass die Gemeinschaft keinen Zustimmungsanspruch habe, wenn der Vermieter nachvollziehbar nachweisen könne, dass ihm der neue Mieter nicht zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit würde im vorliegenden Fall durch die fehlende Zahlungsfähigkeit des seitens der WG geplanten Zuzugs ausreichend begründet.

Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren auch vom Landgericht bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter auch bei einer Wohngemeinschaft  einem Mieterwechsel widersprechen kann. Sie verwiesen dabei auf § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Rechtliches

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte:
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die mangelnde Zahlungsfähigkeit des von der WG vorgesehenen Mieters stelle einen Ablehnungsgrund dar. 

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